Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
In Ausführung der Art. 131, 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) und der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau geregelt.
Falls die unterhaltspflichtige Person die Alimente nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig bezahlt, besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Inkassohilfe oder auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder.