30.03.2026
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Im Interesse der Verkehrssicherheit werden alle Grundeigentümer aufgefordert, Bäume, Sträucher und Hecken entlang öffentlicher Strassen und Gehwege bei Bedarf zurückzuschneiden, wobei die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind:
Gemäss § 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes sind in die Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, und 2.5 m, ab Gehweg gemessen, aufzuasten (d.h. Äste bis zur angegebenen Höhe sind zu entfernen). Hecken und einzelne Sträucher sind auf die Parzellengrenze zur Strasse oder bei Gehwegen, auf deren Hinterkante, zurückzuschneiden. Die verfügten Sichtzonen bei Einmündungen von öffentlichen Strassen sind freizuhalten und ebenfalls zurückzuschneiden.
Für den Rückschnitt wird eine Frist von 30 Tagen, ab der öffentlichen Publikation, eingeräumt (bis 04. Mai 2026). Nach Ablauf dieser Frist werden die Liegenschaften kontrolliert und die Restanzen der nicht erledigten Rückschnitte erfasst. Diese Eigentümer erhalten den Rückschnitt schriftlich, mit einer kurzen Frist, angezeigt.
Die Abteilung Bau und Umwelt dankt allen Grundeigentümern, welche mit dem rechtzeitigen Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten.
Abteilung Bau und Umwelt