Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Ackerland Winter
Breitsee Winter
Feld Winter
Waldweg Winter
 
 
Ackerland Winter
Ackerland Winter
Beschreibung Banner
1
Breitsee Winter
Breitsee Winter
2
Feld Winter
Feld Winter
Beschreibung Banner
3
Waldweg Winter
Waldweg Winter
4
Referendum zu Beschluss an der EWG vom 20. November 2025

Referendum zu Beschluss an der EWG vom 20. November 2025

15.01.2026

Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss vom 20. November 2025; Referendum

Nach Ablauf der Referendumsfrist sind mit Ausnahme des Traktandums 4: Verpflichtungskredit über Fr. 350'000.– für die Verkehrssicherheit in den Quartieren sämtliche Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 20. November 2025 in Rechtskraft erwachsen.

Gestützt auf § 62 g des Gesetzes über die politischen Rechte wird bekannt gegeben, dass gegen den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 20. November 2025, Traktandum 4 «Verpflichtungskredit über Fr. 350'000.– für die Verkehrssicherheit in den Quartieren» das Referendum ergriffen worden ist. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Gemeinderat hat das Zustandekommen festgestellt.

Der Gemeinderat erklärt nach Prüfung der Unterschriftenbogen das Referendum in formeller und materieller Hinsicht als zu Stande gekommen. Die Zahl der Stimmberechtigten belief sich am 29. Dezember 2025 (letzter Einreichungstag des Referendumsbegehrens) auf 6’721. Die nötige Zahl der Unterschriften für das Zustandekommen des Begehrens beträgt 10% der Stimmberechtigten, was einer absoluten Anzahl von 672 Unterschriften entspricht. Total eingereicht worden sind 816 Unterschriften, wovon 764 gültig sind.

Der Gemeinderat hat die Referendumsabstimmung auf Sonntag, 14. Juni 2026 (Eidg. Abstimmungssonntag) festgelegt. Gegen diesen Beschluss kann innert 3 Tagen nach der Veröffentlichung gemäss § 68 und 71 GPR beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den Sachverhalt kurz darstellen.

Gemeinderat Möhlin