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Projektauflage Zeiningen und Möhlin

Projektauflage Zeiningen und Möhlin

11.09.2025

Landstrasse K292, Belagssanierung

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen gemäss §95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 15. September 2025 bis 14. Oktober 2025, in den Gemeindeverwaltungen Zeiningen und Möhlin öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseitewww.ag.ch/auflage-strassenprojekte abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterhaltskreis IV, Werkhof A3, 5070 Frick, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§152 BauG).

Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Unterhalt