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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

26.08.2025

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Diverse Grundeigentümer haben ihre Bepflanzungen zurückgeschnitten und tragen damit zur Verkehrssicherheit und der Gewährleistung des geregelten Unterhaltes der Strassen und Gehwege bei. Mit dieser Publikation fordern wir im Interesse der Verkehrssicherheit wiederum sämtliche Grundeigentümer auf, die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen, unter Beachtung der nachfolgenden, gesetzlichen Vorschriften, zurückzuschneiden.

Gemäss § 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes sind in die Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, und 2.5 m, ab Gehweg gemessen, aufzuasten (d.h. Äste bis zur angegebenen Höhe sind zu entfernen). Hecken und einzelne Sträucher sind auf die Parzellengrenze zur Strasse oder bei Gehwegen, auf deren Hinterkante, zurückzuschneiden. Die verfügten Sichtzonen bei Einmündungen von öffentlichen Strassen sind freizuhalten und ebenfalls zurückzuschneiden.

Für den Rückschnitt wird eine Frist von 30 Tagen, ab der öffentlichen Publikation, eingeräumt (bis 30. September 2025). Nach Ablauf dieser Frist werden die Liegenschaften kontrolliert und die Restanzen der nicht erledigten Rückschnitte erfasst. Diese Eigentümer erhalten den Rückschnitt schriftlich, mit einer kurzen Frist, angezeigt.

Die Abteilung Bau und Umwelt dankt allen Grundeigentümern, welche mit dem rechtzeitigen Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten.

Abteilung Bau und Umwelt